allgemeine Ehewirkungen

1.

Die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung kann nur zu Wohnzwecken erfolgen. Die Gestattung der Vermietung und Veräußerung scheidet selbst dann aus, wenn dem Berechtigten ein Nießbrauchsrecht an der Wohnung zusteht und sich der andere Ehegatte in Strafhaft befindet.

(OLG Frankfurt / M., Beschluss vom 26.08.2003 - 3 UF 112/03)

2.

Zur Wohnung gehören auch Nebenräume, wie Keller, Garage, Sport- und Fitnessräume, sofern diese von den Eheleuten vor der Trennung genutzt wurden. Die Räumlichkeiten verlieren ihren Charakter als Ehewohnung nicht dadurch, dass ein Ehegatte wegen erheblicher ehelicher Spannungen auszieht. Eine eindeutige Aufgabe der Wohnung liegt nicht vor, wenn die Eheleute in einer Vereinbarung festhalten, dass die Regelung nur vorübergehend und in beiderseitigem Einvernehmen abänderbar ist.

(OLG Thüringen, Beschluss vom 21.01.2004 - 1 UF 505/03)

3.

Die Anwendung von unterhaltsrechtlichen Leitlinien eines benachbarten Oberlandesgerichtsbezirks kommt nicht in Betracht.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2004 - II - 8 UF 174/03: Das Urteil ist nicht rechtkräftig, es wurde Revision eingelegt)

4.

Der gesetzliche Auskunftsanspruch beinhaltet, dass der Auskunftsberechtigte einen Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglichen, erhält. An einer solchen Aufstellung fehlt es, wenn der Verpflichtete nur eine Reihe von Belegen vorlegt oder über mehrere Schriftsätze verteilt Einzelauskünfte gibt, ohne diese "zu einem geschlossenen Werk" zusammenzufügen.

(OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2003 - 11 WF 160/03)

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