Hausrat

Zum Hausrat zählen alle beweglichen Gegenstände, die "nach den ehelichen Lebensverhältnissen" üblicherweise in der Familie oder im Haushalt verwendet werden.

Entscheidend ist bei dieser Definition, ob der Gegenstand als Hausratsgegenstand geeignet ist und ob er nach dem Lebenszuschnitt der Familie auch tatsächlich so verwendet wurde. Hiernach können unter Umständen sogar teure Kunstgegenstände oder Antiquitäten als Hausrat einzustufen sein, wenn sie gemeinsam genutzt wurden und sofern dies den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten und der Kinder entsprach. Ein teures Bild kann beispielsweise dann Hausrat sein, wenn es zu Dekorationszwecken an der Wand hängt und nicht im Safe liegt.

Nach der vorgenannten Definition gehören Gegenstände dann nicht zum Hausrat, wenn sie als Kapitalanlage angeschafft wurden oder den alleinigen persönlichen Bedürfnissen eines Ehegatten dienen (z. B. Schmuck oder Kleidung, die nur von der Ehefrau getragen werden, Andenken oder wertvolle Sammlungen wie Münzen oder Briefmarken).

Grundsätzlich wird solcher Hausrat, der beiden gemeinsam gehört, zwischen den Ehegatten geteilt. Das bedeutet, dass Gegenstände, die Eigentum eines Ehepartners sind, beispielsweise weil er sie schon vor der Eheschließung besaß, diesem auch nach der Trennung gehören.

Ist nicht klar, wer das Eigentum an welchen Gegenständen besitzt, so hilft das Gesetz mit einer sogenannten Eigentumsvermutung weiter. Hat ein Ehepartner nicht nachweisbar das Alleineigentum, dann gilt nach der Hausratsverordnung sämtlicher Hausrat, der während der Ehe für den Haushalt angeschafft wurde, als gemeinsames Eigentum. Das gilt im übrigen unabhängig davon, auf wen die Rechnung lauten oder wer sie bezahlt hat.

Auch Hochzeitsgeschenke sind im Regelfall gemeinsamer Hausrat. Gegenstände, die nach der Trennung von einem der Ehegatten angeschafft wurden, gehen in das Eigentum dessen über, der den Gegenstand angeschafft hat.

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