öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich

Für beide Ehepartner wird die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ermittelt. Auch die Ansprüche, die während der Trennungszeit erworben werden, fallen in den Versorgungsausgleich. Wer also bereits seit vielen Jahren von seinem Ehepartner getrennt lebt, aber noch keinen Scheidungsantrag gestellt hat, sollte bedenken, dass alle während der Trennungszeit erworbenen Rentenansprüche bis zum Vormonat der Zustellung des Scheidungsantrages voll in den Versorgungsausgleich einfließen. Hieraus lässt sich folgende Regel herleiten: Je später der Scheidungsantrag gestellt wird, desto höher ist in der Regel die Ausgleichspflicht.

Jeder Ehepartner ist über die von ihm erworbenen Rentenanwartschaften auskunftspflichtig. Während des Scheidungsverfahrens wird ein umfangreicher Fragebogen vom Gericht zugesandt, den die Ehegatten, jeder für sich, ausfüllen müssen. Falls Rückfragen bestehen, stehen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger zur Verfügung. Kommt einer der Ehegatten der Auskunftsverpflichtung nicht nach, kann er dazu vom Familiengericht durch Androhung und letztendlich der Verhängung eines Zwangsgeldes aufgefordert werden.

Hat der Rentenversicherungsträger alle Informationen bekommen, so erteilt er eine Auskunft, aus der sich die Höhe der Rentenanwartschaften ergibt. Dann werden die jeweils erworbenen Anwartschaften gegenübergestellt und die Hälfte der Differenz vom Rentenkonto des Ehepartners mit der höheren Anwartschaft auf das des anderen übertragen.

Beispiel:

Ehemann M hat in der Ehezeit 1.000 Euro an Anwartschaften erworben, Ehefrau F durch ihre zeitweilige Erwerbstätigkeit und die Kindererziehung 200 Euro.

Anwartschaft M:   1.000 Euro

Anwartschaft F:       200 Euro

-> Differenz:            800 Euro

halbe Differenz:       400 Euro

eigene Anwartschaft nach Scheidung:

Anwartschaft M:       600 Euro

Anwartschaft F:        600 Euro

Ist der Versorgungsausgleich durchgeführt, dann verfügen beide Ehegatten, bezogen auf die Dauer der Ehe, über gleich hohe Versorgungsanwartschaften. Hierfür muss keine Zahlung vorgenommen werden. Die Anwartschaften werden vom Versicherungsträger von einem Konto auf das andere umgebucht. Hat der Ehegatte noch kein Konto, wird eines eingerichtet.

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