Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich findet immer dann statt, wenn eine Rentenanwartschaft nicht "geteilt" werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Rentenversicherungsträger in seinen Bestimmungen eine Teilung nicht vorsieht, etwa bei Betriebsrenten oder Versorgungswerken, oder der Ausgleichsbetrag bestimmte Höchstgrenzen überschreitet. Liegt ein derartiger Fall vor, ist im Scheidungsverfahren ein entsprechender Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erforderlich.
Das Familiengericht nimmt eine Prüfung und Berechnung der Ansprüche, anders als im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, nicht selbstständig vor. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält der ausgleichsberechtigte Ehepartner kein eigenes Rentenrecht. Die Aufteilung erfolgt erst, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner seine Rente tatsächlich bezieht und auch der ausgleichsberechtigte Ehepartner das Rentenalter erreicht hat. Dann muss der Ausgleichspflichtige durch monatliche Zahlung den ermittelten Teil seiner Rente an den anderen abgeben.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hat Nachteile, da der Ausgleichsberechtigte mit seinen Ansprüchen warten muss, bis der andere Ehepartner das Rentenalter erreicht hat. Dieser Nachteil kann etwa durch die Abfindung des Anspruchs umgangen werden. Dies kann durch Zahlung von Beiträgen des Ausgleichspflichtigen in die gesetzliche Rentenversicherung oder durch einen Kapitalbetrag geschehen. Ein Rentenberater kann ausrechnen, ob eine solche Abfindung günstiger ist. Die Zahlung einer Abfindung kann auch gegen den Willen des Ausgleichspflichtigen verlangt werden, wenn sie ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.
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