Trennungsunterhalt
Bei getrennt lebenden Ehegatten richtet sich ein etwaiger Unterhaltsanspruch nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten, wobei es auf den Grund der Trennung nicht ankommt. Wer bislang nicht berufstätig war, muss sich auch während des Getrenntlebens keine Arbeit suchen. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte weder Kinder betreuen muss noch in Folge anderer Gründe, wie Krankheit oder Alter, nicht berufstätig sein kann. Während der Trennungszeit soll damit alles beim Alten bleiben. Der gesetzgeberische Gedanke, der dahintersteckt, ist, dass die Trennungsphase nur ein Zwischenstadium ist und nicht eine endgültige Lebenssituation widerspiegelt. Entweder die Eheleute versöhnen sich wieder, oder die Trennungsphase endet mit der Scheidung.
Den Partnern soll in dieser Zeit der Orientierung keine dauerhafte einschneidende Änderung der Lebensgestaltung abgerungen werden. Zu beachten ist, dass Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt zwei grundverschiedene Ansprüche sind.
Es ist darauf zu achten, dass wenn ein Ehegatte während der Trennungszeit Trennungsunterhalt erhält und ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht, noch vor Ende des Scheidungsverfahrens ein nachehelicher Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird. Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, kann derjenige Ehegatte, der Trennungsunterhalt zahlt, mit Ausspruch des Scheidungsurteils die Unterhaltszahlung einstellen.
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