Selbst wenn das gemeinsame Sorgerecht bei beiden Eltern verbleibt, bleibt das Kind in der Regel bei einem Elternteil. Der andere Elternteil hat das Recht, sein Kind regelmäßig zu sehen. In der Praxis wird ein 14-tägiges Besuchsrecht vereinbart.
Häufig wird folgende Vereinbarung getroffen:
- jedes zweite Wochenende
- jeweils der zweite Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag
- zwei bis drei Wochen in den Sommerferien
- jeweils die Hälfte der restlichen Ferien
Hierbei muss nochmals gesagt werden, dass es sich nicht um eine starre Regelung handelt. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei selbstverständlich bei älteren Kindern auch deren persönlichen Bedürfnisse Berücksichtigung finden müssen.
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