Versorgungsausgleich

Bei einem Scheidungsverfahren wird von Amts wegen "ohne Rücksicht auf den Güterstand" ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um den während der Ehe nichts oder nur wenig verdienenden Ehegatten einen gerechten Anteil an der Altersversorgung zu gewährleisten.

Entsprechend dem Gedanken des Zugewinnausgleiches werden deshalb die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (insbesondere Renten aus der Sozialversicherung, Beamtenpensionen, betriebliche Ruhegeldleistungen, Renten aus einer Zusatzversicherung oder aus einer privaten Versicherung) in der Weise ausgeglichen, dass dem Ehegatten mit den niedrigeren Anwartschaften als Ausgleich ein Anspruch auf die Hälfte des Wertunterschiedes zusteht.

Der Versorgungsausgleich wird immer zusammen mit der Ehescheidung durchgeführt, wenn er nicht zuvor wirksam ausgeschlossen wurde. Unterschieden wird nach den Versorgungsanwartschaften und zwar zwischen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der anders als der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nur auf Antrag stattfindet.

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