Zugewinnausgleich
Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.
Wird die Ehe nicht durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, sondern durch Ehescheidung oder Eheaufhebung, so wird der Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass dem Ehegatten, der keinen oder nur einen geringen Zugewinn erzielt hat, eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten zusteht.
Kanzlei-Direktsuche
Partner-Kanzleien
- Anwaltskanzlei Anke Knauf für Leipzig
- Garbe & Garbe Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht für Perleberg
- Rechtsanwaltskanzlei Frank Sandhop für Halle
- Rechtsanwalt Klaus Jakob Schmid für Dachau
- Blankenburg - Frank - Weidenthaler für Bad Kissingen
Aktuelle Neuigkeiten
26.August: Wenn Eltern getrennt leben und ein gemeinsames Sorgerecht existiert, stellt sich die Frage nach der ...
7.April: Wenn ein unterhaltspflichtiger Partner, eine ihm gehörende leer stehende Immobilie, die er für ...
15.März: Aus Anlass einer Trennung oder Scheidung besteht die Möglichkeit der wechselweisen Betreuung eines ...