Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.
Wird die Ehe nicht durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, sondern durch Ehescheidung oder Eheaufhebung, so wird der Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass dem Ehegatten, der keinen oder nur einen geringen Zugewinn erzielt hat, eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten zusteht.
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