Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Sie verbindet die Elemente der Gütertrennung mit denen der früheren Errungenschaftsgemeinschaft.
Das Wesen der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass sowohl das bei der Eheschließung vorhandene, sowie auch das später erworbene Vermögen beider Ehegatten getrennt bleibt und grundsätzlich von jedem Ehegatten selbstständig verwaltet wird. Auch haftet jeder Ehegatte nur für die von ihm verursachten Schulden.
Auch der im Laufe der Ehe erzielte Gewinn eines Ehegatten bleibt grundsätzlich in dessen Vermögen, wird jedoch im Interesse des anderen Ehegatten ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (Zugewinnausgleich).
Die der Zugewinngemeinschaft innewohnende freie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Ehegatten findet seine Schranken darin, dass der Ehegatte, der über sein Vermögen im Ganzen verfügt bzw. verfügen will, die Einwilligung des anderen Ehegatten benötigt.
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