Versicherungen

Wenn Ehepaare sich trennen, ist dies in vielen Fällen ein schmerzhafter Prozess und ein gewaltiger Verwaltungsakt. Fast alles muss unter beiden Partnern aufgeteilt werden - und das möglichst gerecht. Dabei sollten die gemeinsamen Versicherungen nicht vergessen werden.

Krankenversicherung

Wer bei seinem berufstätigen Ehepartner mitversichert war, muss sich nach einer neuen Krankenversicherung umsehen. Dafür bleiben nach dem Scheidungsurteil drei Monate Zeit. In diesem Zeitraum besteht noch der alte Versicherungsschutz.

Hausratversicherung

Stichtag ist hierbei nicht die Scheidung, sondern der Tag der Trennung. Derjenige, auf den der Versicherungsvertrag ausgestellt ist, behält die Versicherung. Bleibt er in der alten Wohnung, ändert sich für ihn nichts. Zieht er um, sollte er das dem Versicherer melden. Dann gilt die Versicherung für die neue Wohnung weiter.

Der andere Partner muss dagegen eine neue Hausratversicherung abschließen. Nicht selten besteht allerdings noch drei Monate nach der Trennung Versicherungsschutz. Passiert in dieser Zeit etwas, muss sich allerdings der Ex-Partner darum kümmern.

Haftpflichtversicherung

Auch diese Versicherung behält derjenige, auf den der Vertrag läuft. Für gemeinsame Kinder besteht weiterhin Versicherungsschutz. Der Partner ist bis zur Scheidung mitversichert, muss danach aber eine eigene Versicherung abschließen.

Auch Lebenspartnerschaften ohne Trauschein können eine Haftpflichtversicherung abschließen. Im Falle einer Trennung endet der gemeinsame Schutz bereits mit dem Auszug eines Partners.

Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung gilt bis zur Scheidung für beide Partner. Danach schützt sie nur den Versicherungsnehmer und seine Kinder.

Unfallversicherung

Die Scheidung muss dem Versicherer nicht gemeldet werden. Allerdings sollte man einen Blick auf den Versicherungsvertrag werfen. Ist ein Partner der Versicherungsnehmer, die versicherte Person aber der andere, sollte die Scheidung der Versicherung angezeigt werden. Dies ist auch sinnvoll, wenn die Partner gemeinsam versichert waren.

Lebensversicherung

Bei einer Lebensversicherung muss die Scheidung nicht unbedingt gemeldet werden. Dennoch kann eine Änderung sinnvoll sein, wenn der ehemalige Partner nicht mehr durch den Vertrag begünstigt werden soll. Wurde er widerruflich als Begünstigter eingetragen, geht dies ohne Schwierigkeiten. Wurde er dagegen unwiderruflich als Begünstigter eingetragen, geht die Änderung nur mit Zustimmung des geschiedenen Partners.

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